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   BSG, 26.08.1975 - 7 RAr 6/74   

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https://dejure.org/1975,1508
BSG, 26.08.1975 - 7 RAr 6/74 (https://dejure.org/1975,1508)
BSG, Entscheidung vom 26.08.1975 - 7 RAr 6/74 (https://dejure.org/1975,1508)
BSG, Entscheidung vom 26. August 1975 - 7 RAr 6/74 (https://dejure.org/1975,1508)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Die Förderung der beruflichen Fortbildung von Ordensmitgliedern ist iS des AFG § 36 nicht zweckmäßig

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit - Berufliche Fortbildung - Förderung - Ordensmitglieder - Entwicklungshelfer

Papierfundstellen

  • BSGE 40, 179
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 28.08.1961 - 3 RK 45/58
    Auszug aus BSG, 26.08.1975 - 7 RAr 6/74
    Arbeitsmarkt ist begrifflich der Markt, auf dem die Arbeitsw kraft für eine abhängige Stellung angeboten und nachgefragt wird, also der Markt für unselbständige Arbeitnehmer fBSG in SozR 4100 5 42 Nrn" 5 und 5 mit weiteren Nachweisen}° Dazu wird regelmäßig auch die Begründung des Beschäftigungsm varhältnisses einer Person gehören" die ihre Arbeitskraft auf dem inländischen Arbeitsmarkt anbietet und für einen inländischen Arbeitgeber im Ausland tätig werden soll" Die Begründung und der Wechsel einer Tätigkeit von Ordensmitgliedern vollzieht sich aber grundsätzlich nicht auf dem Arbeitsmarkt° Sie sind keine Arbeitnehmer, da sie in der Regel nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses tätig werden" dessen Zweck für den einzelnen darin besteht9 mit seiner Tätigkeit Mittel und Gewinn für seinen Lebensunterhalt zu erzielen° Ordensmitglieder werden üblicherweise aus religiösen und caritativen Gründen tätig und nicht aus Gründen des Erwerbszweckeso Diese Einstellung dokumentiert sich regelmäßig in den Satzungen der Orden9 die wegen dieser Aufgaben gegründet werden (BSGE 15, 76, 77; 21" 247, 2543 25, 24, 25; RAGE 2, 289, 292; EFH in BStBl III 1962, 540? 311/512; Buckel" Die Versicherungspflicht und Versicherungs- £reiheit der Mitglieder geistlicher Genossenschaften in der .."iO.
  • BSG, 13.08.1996 - 10 RKg 28/95

    Vorliegen einer Entsendung für den Anspruch auf Kindergeld

    In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, daß ein Entwicklungshelfer den Dienst nicht zugunsten des Trägers des Entwicklungsdienstes leistet und ein Arbeitsverhältnis allenfalls gegenüber dem ausländischen Projektträger besteht (BSG 25. Juni 1991, SozR 3-2200 § 200 Nr. 2 unter Hinweis auf BAG AP Nr. 1 zu § 611 BGB - Entwicklungshelfer; BSG 26. August 1975, BSGE 40, 179, 184 = SozR 4100 § 36 Nr. 8).
  • BSG, 25.06.1991 - 3 RK 1/90

    Zeiten des Entwicklungsdienstes bei Anspruch auf Mutterschaftsgeld

    Der Entwicklungsdienstvertrag iS des § 4 Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) ist nicht iS eines Arbeitsvertrages auf den Austausch von Leistungen - Entgelt und Arbeitskraft - gerichtet (BSGE 40, 179, 184).
  • LSG Bayern, 19.07.2007 - L 14 KG 13/04

    Streit über das Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld für Entwicklungshelfer;

    Der Entwicklungsdienstvertrag nach § 4 EhfG ist nicht im Sinne eines Arbeitsvertrags auf den Austausch von Leistungen (Entgelt und Arbeitskraft) gerichtet (BSG vom 26.08.1975 - 7 RAr 6/74 in BSGE 40, 179; BSG vom 25.06.1991 - 1/3 RK 1/90 in SozR 3-2200 § 200 Nr. 2), und die Bezüge des Entwicklungshelfers stellen Unterhaltsleistungen und nicht Lohn dar.
  • BSG, 18.10.1991 - 9b RAr 15/90

    Berufliche Ausbildung iS von Paragraph 40 Abs 1 AFG

    Die BA hat nach § 40 AFG nur die beruflichen Grundausbildungen, die staatlich geregelt sind, als allgemein anerkannte Grundqualifikation für die Wettbewerbsfähigkeit von Arbeitnehmern auf dem Arbeitsmarkt zu fördern (zum Arbeitsmarkt: BSGE 40, 179, 181 = SozR 4100 § 36 Nr. 8); das entspricht ihrem allgemeinen Auftrag (§§ 1 bis 3 AFG; BSG SozR 3-4100 § 40 Nr. 2).
  • BSG, 23.06.1982 - 9b/8 RU 26/81

    Rechtsanspruch Unfallverletzter auf Berufshilfe; Förderung von Unfallgeschädigten

    Ebenso wie eine weitere Förderungsmaßnahme unter Umständen beansprucht werden kann, falls jemand eine mit Hilfe eines Sozialleistungsträgers erlangte Beschäftigung verliert (zur Rentenversicherung: BSGE 48, 92, 95 ff. = SozR 2200 § 1236 Nr. 15; zur Arbeitsförderung: SozR 4100 § 36 Nr. 8), kann die Berufsgenossenschaft zur Berufshilfe verpflichtet bleiben, falls ein Unfallverletzter von seinem Arbeitgeber zunächst einen angemessenen Arbeitsplatz erhalten, diesen aber wieder aufgeben mußte.
  • LSG Hessen, 26.09.1979 - L 3 U 11/78

    Konkursausfallgeldumlage; Entgelte von Diakonissen

    Abgesehen davon, daß die oder ihnen vergleichbaren Angehörige anderer ähnlicher Orden oder Gemeinschaften bisher im Arbeits-, Lohn- und Einkommenssteuerrecht sowie im Sozialversicherungsrecht nicht als Arbeitnehmer angesehen wurden (vgl. BAG, Urt. v. 19.1.1956 - 2 AZR 294/54 - in B 2, 289; Beschl. v. 3.6.1975 - ABR 98/74 - in NJW 1976, 386; BFH, Urt. v. 11.5.1962 - VI 55/61 - u in BStBl. III S. 310; BSG, Urt. v. 26.8.1975 - 7 RAr 6/74 - in E 40, 179 unter Hinweis auf Urteil vom 20.9.1960 - 7 RAr 53/59 - in E 13, 76; 19.8.1964 - 3 RK 37/61 - in E 21, 247; 18.5.1966 - 11 RA 249/64 - E 25, 24; Buckel, Die Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit der Mitglieder geistlicher Genossenschaften in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie ihre Nachversicherung in den Rentenversicherungen 1965, S. 9, 10 und 18 bis 20; Böcker, Die Nachversicherung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften Diakonissen, Schwestern vom DRK und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften in der sozialen Rentenversicherung, Inaugural-Dissertation an der Universität Köln, 1962, S. 32-35, Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 3 S. 618 d/e; Nikisch, Arbeitsrecht, Bd. I 3. Aufl. 1961, S. 118, 119; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Bd. I, 7. Aufl. 1963, S. 54 f.; Blümich-Falk, Einkommensteuergesetz, 10. Aufl. 1972 Bd. II S. 203 f.) und die dazu entwickelten Grundsätze auch hier anzuwenden sind, kommt es darauf an, ob die Diakonissen als Arbeitnehmer im Sinne des Kaug-Rechts anzusehen (vgl. Hennig-Kühl-Heuer und Schönefelder-Kranz-Wanka a.a.O.).
  • LSG Bayern, 29.11.2002 - L 14 KG 22/99
    Die Klägerin ist aber weder Arbeitnehmerin noch entsandte Arbeitnehmerin, weil der Entwicklungsdienstvertrag nach § 4 EhfG nicht im Sinne eines Arbeitsvertrags auf den Austausch von Leistungen (Entgelt und Arbeitskraft) gerichtet ist (BSG vom 26.08.1975 - 7 RAr 6/74 in BSGE 40, 179; BSG vom 25.06.1991 - 1/3 RK 1/90 in SozR 3-2200 § 200 Nr. 2).
  • BSG, 11.02.1976 - 7 RAr 107/73

    Förderung der beruflichen Bildung

    Demgemäß hat der Senat in seinem Urteil vom 26. August 1975 - 7 RAr 6/74 - bereits entschieden, daß auch bei der beruflichen Weiterbildung eines Arbeitnehmers der erforderliche Bezug zum Arbeitsmarkt im Sinne des AFG dann fehlt, wenn er aufgrund einer besonders geschützten Stellung nicht dem Risiko ausgesetzt ist, seine Arbeitskraft auf diesem Markte anderweit anbieten zu müssen.
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